Rechtsanwalt ~ Anwalt ~ Advokat ~ Avvocato ~ Odvetnik
Mag. iur. Oliver Lorber
St. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt, Kärnten, Österreich
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Bis zum Inkrafttreten der großen Erbrechtsreform 2017 gab es in Österreich kein gesetzliches Erbrecht für Lebensgefährten. Durch die Erbrechtsreform wurde die Rechtsstellung von Lebensgefährten im Erbrecht etwas verbessert.
Seit dem 01.01.2017 haben auch Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers).
Der Lebensgefährte erbt dann, wenn es keine durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen Erben gibt unter der Voraussetzung, dass er oder sie mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass der oder die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat (§ 748 ABGB).
Das Erbrecht des Lebensgefährten kommt also dann zum Tragen, wenn nach der alten Rechtslage die Verlassenschaft an den Staat gefallen wäre.
Außerdem ist seit 01.01.2017 ein „gesetzliches Vorausvermächtnis“ zu Gunsten von Lebensgefährten vorgesehen. Diese dürfen nach dem Tod des Verstorbenen noch ein Jahr lang in der Wohnung weiterwohnen und die Haushaltsgegenstände benützen. Voraussetzung ist auch dafür ein gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen.
Nach wie vor haben Lebensgefährten keine Pflichtteilsansprüche!
Tatsächlich wurde durch die Erbrechtsreform die Rechtsstellung von Lebensgefährten nur minimal verbessert. Wer sicherstellen will, dass Lebensgefährten letztwillig bedacht werden, sollte rechtskundige Beratung beim Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und die Möglichkeit der Errichtung eines Testamentes in Erwägung ziehen, um dem Lebensgefährten komplizierte Rechtsstreitigkeiten mit fernen Verwandten zu ersparen.
Der Rechtsanwalt kann nach ausführlicher Informationsaufnahme über die gesamten Familien- und Vermögensverhältnisse ein juristisch fundiertes Testament für Sie verfassen.
Verschiedene Gesetze sehen zu Gunsten von Verbrauchern Rücktrittsrechte vor, also das Recht, von einem bereits abgeschlossen Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner kein vertragswidriges Verhalten gesetzt hat, welches nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB einen Rücktritt ermöglicht (FAGG).
Ein derartiges Rücktrittsrecht zu Gunsten von Verbrauchern enthält auch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz BGBL I Nr. 33/2014.
Dieses gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (also nicht für Verträge zwischen zwei Verbrauchern, auch dann, wenn ein solcher Vertrag ausschließlich durch sogenannte Fernkommunikationsmittel, z.B. Internet, zustande kommt).
Nach den Bestimmungen der §§ 11ff FAGG kann ein Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Das Gesetz regelt genau den Beginn dieser Rücktrittsfrist sowie die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Aufklärung über das Rücktrittsrecht (in diesem Fall verlängert sich die Frist auf 12 Monate) und die Art, wie dieses Rücktrittsrecht auszuüben ist (im Wesentlichen gilt der Grundsatz der Formfreiheit).
Nach einem Rücktritt hat der Unternehmer alle geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten, während der Verbraucher die empfangenen Waren ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung zurückzustellen hat.
Für Verträge über Dienstleistungen, Energie- oder Wasserlieferungen und dergleichen gelten Sonderbestimmungen.
Bestimmte Verträge sind von diesen Regelungen allerdings ausgenommen, z.B. Verträge über Waren, die schnell verderben können, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen usw.
Die Bestimmungen des FAGG sind im Wesentlichen einseitig zwingend zu Gunsten des Verbrauchers.
Über die genauen Voraussetzungen des Rücktrittsrechtes sowie über Rücktrittsrechte in anderen Gesetzen, z.B. dem Konsumentenschutzgesetz sowie über sonstige wesentliche Bestimmungen des FAGG informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.
Die Rechtsstellung des Aufsichtsrates und der Aufsichtsratsmitglieder ist in den §§ 86ff AktG geregelt, wobei zu beachten ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Teil nachgiebiges Recht sind und durch die Regelungen in den Satzungen der AG modifiziert werden können.
Aufgaben des Aufsichtsrates:
- Leitlinie (§ 70 AktG) Wahrung des Wohles des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie öffentlicher Interessen
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 75 AktG) sowie Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Vorstandsmitgliedern
- Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen AG und Vorstandsmitgliedern und Führung von Prozessen der AG gegen Vorstandsmitglieder
- Bestimmte Fimenbuchanmeldungen sind vom Vorstand nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter zu bewirken, z.B. Beschluss über Erhöhung des Grundkapitales (§ 151 AktG)
- Entgegennahme von Berichten des Vorstandes (§ 81 AktG) über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik (mindestens einmal jährlich) sowie regelmäßig (mindestens vierteljährlich) über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung (Quartalsbericht), wobei über Verlangen des Aufsichtsrates der Vorstand den Jahresbericht und die Quartalsberichte mündlich zu erläutern hat.
- Sonderberichte über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sind, sind unverzüglich jederzeit zu erstatten und besteht diesbezüglich auch ein Anspruch des Aufsichtsrates auf Sonderbericht gegenüber dem Vorstand.
- Einsicht in und Prüfung der Bücher und Schriften sowie Wertpapier- und Warenbestände; diesbezüglich auch Beauftragung von Sachverständigen für bestimmte Aufgaben durch Aufsichtsrat zulässig (§ 95 Abs 3 AktG)
- Geschäftsführung ist zwar grundsätzlich Sache des Vorstandes; bestimmte Geschäfte können aber an die Zustimmung des Aufsichtsrates gekoppelt werden (§ 95 Abs 5 AktG), wobei die Regelung in der Satzung oder durch AR-Beschluss vorzunehmen ist.
Zu diesen Geschäften gehören:
- Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und Betrieben
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
- Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen,
- Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten einzeln oder in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- Aufnahmen von Darlehen, die einen bestimmten Betrag einzeln oder insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörig,
- Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten,
- Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
- Prokuraerteilung und andere
- Einberufung einer Hauptversammlung, wenn es nach Ansicht des AR zum Wohl der Gesellschaft erforderlich ist.
Grundsätzlich haben die Aufsichtsratsmitglieder ihre Obliegenheiten persönlich auszuüben; die Satzung kann aber eine Vertretungsregelung vorsehen.
Haftung des Aufsichtsrates und der Aufsichtsratsmitglieder:
Aufsichtsratmitglieder haften bei Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten für den Mangel der Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes (§ 99 AktG) nach den Grundsätzen des § 84 AktG über die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder, wobei grundsätzlich der Schadenersatzanspruch der Gesellschaft zusteht. Haftungsbefreiung durch Erbringung des Gegenbeweises, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde.
Darüber hinaus auch Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern, wenn diese von der Gesellschaft keine Befriedung erlangen können, bei einem haftungsbegründenden Fehlverhalten von AR-Mitgliedern.
Gerade im Versicherungsvertragsrecht ist es oft strittig, ob Schriftstücke von Versicherungen oder Banken, deren Zugang beim Kunden wesentliche Rechtswirkungen auslöst, z.B. qualifizierte Mahnungen im Sinne des § 39 VersVG, beim Empfänger eingegangen sind oder nicht.
Seit langem wird judiziert, dass die bloße Bestreitung des Zuganges einer nicht eingeschriebenen Sendung mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, z.B. einer qualifizierten Prämienmahnung, bewirkt, dass der Nachweis des Zuganges beim Empfänger dem Absender nicht gelungen ist. Dadurch konnte der Eintritt wesentlicher, an den Zugang einer qualifizierten Mahnung geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit leicht vermieden werden.
Bedient sich das Versicherungsunternehmen der Form des eingeschriebenen Briefes, so stand die Judikatur bisher auf dem Standpunkt, dass der Nachweis der eingeschriebenen Briefaufgabe zumindestens einen Anscheinsbeweis begründet, dass diese Briefsendung dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Es oblag dem Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
In einer neuen Entscheidung des OGH kehrt der OGH von dieser Rechtsprechung ab. Nunmehr gilt auch bei eingeschriebenen Briefsendungen, dass es keinen Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zuganges beim Empfänger gibt. Es kann daher der Versicherungsnehmer durch die Bestreitung des Zuganges einer eingeschriebenen Briefsendung den Versicherer in einen Beweisnotstand bringen, der dazu führen kann, dass die Rechtswirkungen des Zuganges einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, wie z.B. einer qualifizierten Mahnung, nicht eintreten. Es bleibt abzuwarten, wie Versicherungsunternehmen und Banken auf diese neue Rechtsprechung reagieren werden.
Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten „wilden Abfahrten“. Besonders wenn dem Pistenhalter bekannt ist, dass Schifahren die Piste mangels Deutlichkeit oder wegen Missverständlichkeit ihrer Markierung oder auch aus anderen Gründen (Variante, Abkürzen oder Verbindung zwischen verschiedenen Pisten) offenbar anders als von ihm beabsichtig benützen, ist auf diese Abweichung und die damit allenfalls verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen.
Die Anforderungen an die Sicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden; sie erfahren ihre Begrenzung einerseits durch die Zumutbarkeit für den Pistenhalter und andererseits durch die Eigenverantwortlichkeit der Pistenbenützer.
Der Pistenhalter kann unter anderem davon ausgehen, dass die Pistenbenützer auf Sicht fahren und ihre Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen anpassen, demnach eine risikoreiche und / oder unaufmerksame Fahrweise unterlassen.
Den Betreiber der Werkstätte trifft eine Verwahrungspflicht, sodass diesen in Folge mangelhafter Verwahrung bei einem Diebstahl des Fahrzeuges ein Verschulden treffen kann. Die Rechtssprechung hat bestimmte Grundsätze zur Beurteilung des Umfanges der Sorgfalt, die den Werkstätteninhaber im Rahmen der mit dem Werkvertrag übernommenen Nebenpflicht der Verwahrung trifft, herausgearbeitet:
für das Abstellen einer Mehrzahl von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen auf einem Abstellplatz ist zur Verhinderung der Inbetriebnahme als ausreichend anzusehen, wenn der Platz mit einem Zaun umgeben ist, bei dem durch Stacheldraht ein Übersteigen noch wesentlich erschwert wird und ein Einfahrtstor vorhanden ist, das nicht nur mit einem Schloss versperrt ist, sondern zusätzlich noch durch eine Kette gesichert ist. Wenn überdies der Platz nachts ausgeleuchtet wird und auch Bewachungshunde vorhanden sind, ist es nicht erforderlich, die Fahrzeuge im Einzelnen abzusperren und die Zündschlüssel gesondert zu verwahren (ZVR 1981/221).
In 5 Ob 579/89 beurteilt das Höchstgericht das Abstellen nicht versperrter Fahrzeuge ohne Abziehen der Zündschlüssel und mit geringen Treibstoffmengen in den Tanks auf einem eingefriedeten Verkaufsplatz als bedenklich, da die Einfriedung keinen hinlänglichen Schutz gegen Diebstähle darstellte, da die Öffnung des Tores ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen möglich war. Es ließe sich laut Höchstgericht nicht ableiten, dass bereits ein von jedermann ohne besondere Kenntnisse mit ganz einfachen Werkzeugen überwindbares Zylinderschloss ein hinlänglicher Diebstahlschutz wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt (4 Ob 219/99h).
Wer durch ein schuldhaft rechtswidriges Handeln oder Unterlassen einer Behörde einen Schaden erleidet, kann diesen mittels Amtshaftungsklage gegen den zuständigen Rechtsträger (insbesondere Bund, Länder, Gemeinden) geltend machen. Nach dem Amtshaftungsgesetz gibt es keinen derartigen Anspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den VwGH abwenden hätte können.
Da die Rechtssprechung den Begriff des „Rechtsmittels“ in diesem Zusammenhang sehr weit interpretiert, ist bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen besondere Vorsicht geboten, wie folgender Sachverhalt zeigt:
Der Kläger meldete eine Forderung in einem Konkursverfahren an, die vom Masseverwalter bestritten wurde. Der Kläger beteiligte sich nach der Erstattung der Forderungsanmeldung überhaupt nicht mehr am Konkursverfahren. Aufgrund eines Gerichtsfehlers wurde ihm die Verständigung von der Bestreitung des Masseverwalters nicht zugestellt.
Erst nach Abschluss des Konkursverfahrens erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass seine Forderung bestritten worden war und er aus diesem Grund keine Konkursquote erhalten hatte.
Der Amtshaftungsklage wurde in erster und zweiter Instanz Folge gegeben; aufgrund einer Revision der Republik änderte der OGH die Urteile im Sinne einer Klagsabweisung ab und begründete dies damit, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in den Verteilungsentwurf des Masseverwalters zu nehmen und schon dabei erkennen hätte können, dass seine Forderung nicht im Verteilungsentwurf berücksichtigt ist. Dadurch hätte er seine Interessen schon im Konkursverfahren wahren können.
Die Möglichkeit der Wahrung allfälliger Amtshaftungsansprüche bildet vor dem Hintergrund dieser Judikatur ein weiteres Argument, um in behördlichen Verfahren aller Art die eigenen Rechte besonders intensiv zu wahren, wozu es im Regelfall zweckmäßig sein wird, sich eines rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, um vermeidbare Rechtsverluste zu verhindern.
In einem Aufsehen erregenden Verfahren wurden letztlich 39 Mietvertragsbestimmungen als ungültig eingestuft.
Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei unter anderem schuldig erkannt wurde, es zu unterlassen, die relevanten Vertragsbestimmungen im Verkehr mit Verbrauchern bei Unternehmer-Verbrauchergeschäften zu verwenden. Die vom OGH gezogenen Schlüsse sind daher nicht unverändert auf jegliches Mietverhältnis anzuwenden, sondern im Zweifel auf den Bereich Unternehmer – Verbraucher zu beschränken. Ein Vermieter wird als Unternehmer angesehen, wenn er dritte Personen beschäftigt und eine größere Anzahl von Mietverträgen abgeschlossen hat. Wenn auch immer auf den Einzelfall abzustellen ist, ist Unternehmereigenschaft regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als fünf Bestandobjekte in Bestand gegeben werden.
Als ungültig wurde unter anderem eine Bestimmung angesehen, wonach der Mieter sich verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter Ausschluss des § 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten.
Diese Bestimmung wurde als ungültig erachtet, zumal einerseits ein genereller Gewährleistungsausschluss gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unzulässig ist, insbesondere für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal bekannte Mängel. Schließlich wird das zwingende Recht des Mieters, den Mietzins zu mindern, wenn der Mietgegenstand ohne Verschulden des Mieters derart mangelhaft wird, dass er zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, untergraben, wenn der Mieter für jedes Risiko, letztlich auch für einen Zufall, selbst haftet.
Das ABGB enthält nach wie vor die Bestimmung des § 1415 in der aus dem Jahre 1811 stammenden Stammfassung, wonach der Gläubiger einer Forderung nicht gehalten ist, Teilzahlungen anzunehmen.
Aus dieser - nur durch das Schikaneverbot begrenzten - Bestimmung wurde abgeleitet, dass ein Gläubiger Teilzahlungen zurückweisen darf, ohne dass diese Zurückweisung einer Teilzahlung in einem späteren Prozess über die gesamte Forderung für den Gläubiger nachteilige Kostenfolgen hatte.
In einer im Jahr 2006 ergangenen Entscheidung des OGH setzte sich das Höchstgericht sich mit dem Stand der Lehre auseinander und gelangte zum Schluss, dass Gläubiger zur Annahme von Teilzahlungen verpflichtet sind und diese Teilzahlungen teilweise schuldbefreiend wirken, dies jedenfalls dann, wenn die Teilzahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr über Bankkonten entrichtet werden.
In einer neueren Entscheidung des LG Feldkirch als Rekursgericht wurde konsequenterweise ausgesprochen, dass der Beklagte, der vorprozessual eine Teilzahlung leistete, im Falle der Rücküberweisung durch den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis in diesem Umfang und neuerlichen Zahlung bei der Kostenentscheidung als siegreich anzusehen ist.
Als Konsequenz dieser geänderten Rechtssprechung ist daher der Schluss zu ziehen, dass Teilzahlungen in aller Regel (wenn nicht ein Fall der Schikane vorliegt, z.B. durch Leistung einer Vielzahl ganz geringer Teilzahlungen ohne sachlichen Grund) der Gläubiger zur Zurückweisung dieser Teilzahlungen nicht berechtigt ist.
Die jüngere höchstgerichtliche Judikatur zu wettbewerbsrechtlichen Fragen betont das Prinzip der „Spürbarkeit“. Dieses besagt, dass sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 WWG durch einen Gesetzesverstoß nur dann begründet wird, wenn dieser einerseits subjektiv vorwerfbar ist und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Dabei kann aber nur dann von einem Vorsprung gesprochen werden, wenn das gesetzteswidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Diese Grundsätze wurden vom OGH nunmehr auch angewendet bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverstoßes, welcher nach Ansicht der klagenden Partei darin lag, dass die beklagte Partei (eine Mitbewerberin der klagenden Partei; beide Parteien betrieben in räumlicher Nähe ein Einkaufszentrum) genehmigungspflichtige Betriebsanlagen errichtet habe bzw. Änderungen ohne Vorliegen entsprechender Genehmigungen der Gewerbebehörde an solchen Betriebsanlagen vorgenommen haben und weiters ein Einkaufszentrum und Teile desselben betrieben habe, obwohl Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und im Baubewilligungsbescheid nicht eingehalten wurde.
Im Provisorialverfahren wurde festgestellt, dass es sich lediglich um geringfügige Verstöße gegen erteilte Auflagen handelt, wobei alle drei Instanzen davon ausgingen, dass diese Verstöße nicht geeignet waren, eine Nachfrageverlagerung zu Gunsten der beklagten Partei zu bewirken.
Mit dem Zinsrechtsänderungsgesetz BGBl. I/2002/118 wurde die Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB eingeführt. Diese Bestimmung legt fest, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt.
In einer Entscheidung des OGH, in der Schadenersatzansprüche aus einem Vertrag zwischen Unternehmen zu beurteilen waren, befasste sich das Höchstgericht auch ausführlich mit der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung und führte aus, dass die Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft gilt, somit auch für Schadenersatzforderungen aus solchen Geschäften unabhängig vom Vertragstyp und unabhängig davon, ob die vertragstypische Hauptleistung oder eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde.
Der OGH geht somit von einer recht weiten Auslegung dieser Bestimmung aus, so dass davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall bei der Geltendmachung von Geldleistungsansprüchen aus Unternehmergeschäften in jedem Fall die höheren gesetzlichen Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB geltend gemacht werden können, und dass es zur Durchsetzung dieses Zinsenersatzbegehrens ausreichend sein wird, darzulegen, dass der Anspruch aus einem Unternehmergeschäft, welches zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen wurde, abgeleitet wird.
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit Haftungsfragen wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung bei der Verwendung von Fotos auf einer Homepage ohne Zustimmung des Werknutzungsberechtigten zu befassen.
In der ausführlich begründeten Entscheidung des OGH setzte sich das Höchstgericht eingehend mit den von den Unterinstanzen etwas unscharf verwendeten Begriffen „Domain“ und „Website“ bzw. „Homepage“ auseinander und gelangte zum Ergebniss, dass der Inhaber der Domain nicht für Urheberrechtsverletzungen zu haften hat, die auf einer Website begangen werden, welche unter dieser Domain abgerufen werden kann. Diese Haftung würde jenen treffen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.
Diese Entscheidung ist von größtem Interesse für die Beurteilung der Passivlegitimation bei Urheberrechtsverletzungen (und wohl auch sonstigen rechtswidrigen Handlungen) im Internet.
Die Bestimmungen der §§ 25 a ff KSchG sehen Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern bei Kreditgeschäften vor.
Eine wesentliche Schutzvorschrift ist die Bestimmung des § 25 c KSchG, wonach ein Gläubiger (in der Regel eine Bank), einen Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn der Gläubiger erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
Bei der Verletzung dieser Informationspflicht haftet der Mitschuldner, Bürge oder Garant gegenüber dem Gläubiger nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Darüber hinaus sieht die Bestimmung des § 25 d KSchG in bestimmten Fällen ein richterliches Mäßigungsrecht gegenüber diesen geschützten Verbrauchern vor.
Bürgschaftsverträge enthalten sehr oft Klauseln, wonach der Bürge anlässlich des Abschlusses eines Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde.
In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurde nunmehr ausgesprochen, dass eine derartige Erklärung der Warnfunktion der im Gesetz geregelten Aufklärungsobliegenheiten nicht gerecht wird. Um diese Aufklärungsobliegenheit zu erfüllen, hat der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers gegenüber dem Bürgen darzulegen.
Diese Judikatur verschärft die Beweislast zu Lasten von Kreditunternehmen gegenüber Mitschuldnern und Bürgen bei einer behaupteten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Forderungen des Gläubigers gegen einen Schuldner stellen ein Wirtschaftsgut dar und können Gegenstand des Rechtsverkehrs sein; insbesondere können sie an andere Personen, allenfalls entgeltlich abgetreten (zediert) werden, sodass in weiterer Folge der Neugläubiger (Zedent) zur Geltendmachung gegenüber dem Schuldner berechtigt ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Schuldner dem Neugläubiger auch jene Einwendungen entgegenhalten kann, die er gegen den Altgläubiger hatte, neben allfälligen Einwendungen aus seinem persönlichen Rechtsverhältnis zum Neugläubiger.
In einer aktuellen Entscheidung des OGH hatte das Höchstgericht die Auswirkungen eines vom Altgläubiger, der eine Forderung dem betreibenden Gläubiger zediert hatte, dem Schuldner gegenüber erklärten Exekutionsverzichtes zu beurteilen. Der OGH beurteilte diesen Exekutionsverzicht so, als hätte ihn der Neugläubiger abgegeben und sah die Impugnationsklage des Schuldners gegen die Exekutionsführung als berechtigt an.
Wer eine Forderung im Wege der Abtretung erwirbt, wird daher auch auf diese Rechtslage Bedacht zu nehmen haben. Zu überlegen wäre allerdings, ob nicht ein derartiger Exekutionsverzicht gegenüber dem Schuldner den Altgläubiger gegenüber dem Neugläubiger schadenersatzpflichtig machen kann.
In mehreren aktuellen Entscheidungen nahm der OGH Stellung zu Fragen des UN-Kaufrechts, welches Regelungen für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, enthält und auch in Österreich in Geltung steht (dessen Anwendung allerdings abbedungen werden kann).
Der OGH formulierte dabei folgende, teilweise von den Rechtsnormen des ABGB abweichende, Rechtssätze:
Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts hat der Käufer zu beweisen, dass die Mängelrüge rechtzeitig erhoben (abgesendet) wurde; das Verlustrisiko trifft hingegen den Verkäufer.
Für das Begehren auf Preisminderung ist keine Frist vorgesehen; abweichend von § 932 ABGB ist für die Minderung nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Lieferzeitpunkt maßgeblich.
Artikel 50 UN-Kaufrecht lässt auch eine Preisminderung auf Null zu.
Nach den Bestimmungen des ABGB sind Eltern gegenüber männlichen Kindern zur Bezahlung einer Ausstattung verpflichtet, wobei dieser Ausstattungsanspruch dem Anspruch weiblicher Nachkommen auf Leistung eines Heiratsgutes entspricht. Es handelt sich dabei um einen Beitrag zur Haushaltsgründung im Falle der Eheschließung.
In einer aktuellen Entscheidung wurde vom OGH nunmehr ausgesprochen, dass der Ausstattungsanspruch im weitesten Sinne als Unterhaltsanspruch zu bewerten ist. Bei der Ermittlung der Höhe eines Ehegattenunterhaltes nach einer Scheidung werden weitere Unterhaltspflichten, etwa für Kinder oder frühere Ehegatten nach der so genannten Prozentmethode in der Weise berücksichtigt, dass diese weiteren Unterhaltspflichten zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruches des unterhaltsberechtigten Ehegatten führen. Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung reduziert auch die Verpflichtung zur Leistung einer Ausstattung an Kinder den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten.
In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH mit der Ersatzfähigkeit der Kosten einer Heilbehandlung in einer Privatklinik unter dem Aspekt des von der beklagten Partei eingewendeten Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht auseinander.
Nach Darstellung der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage erkannte der OGH, dass die Kosten des Aufenthaltes und der Behandlung in einer Privatklinik zu ersetzen sind, weil die Klägerin in einem Landeskrankenhaus zuvor eine nicht der objektiven Sorgfalt entsprechende operative Behandlung erfuhr, die nicht zu dem angestrebten Heilungsziel beitrug.
Da das ursprünglich in Anspruch genommene Landeskrankenhaus das zentrale LKH eines Bundeslandes war, sah der OGH es auch als nicht zumutbar an, zunächst ein anderes öffentliches Krankenhaus aufzusuchen, um dort die objektiv fehlerhafte Behandlung korrigieren zu lassen.
Nach schweren Körperverletzungen sind Personen, die zuvor in der Lage waren, einen Pkw mit einem Schaltgetriebe zu lenken, mitunter in Folge ihrer Behinderungen nur mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe zu lenken. Bereits mehrfach hatten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, in wie weit der Aufwand für die Anschaffung eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurden die damit zusammenhängenden Rechtsfragen neuerlich thematisiert, wobei der OGH zum einen die bisherige Rechtssprechung zusammenfasste und von einer grundsätzlichen Ersatzfähigkeit ausging, unter Hinweis darauf, dass der Schädiger dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis verursachte vermehrte Bedürfnisse abzugelten hat. Der OGH erkannte dabei auch, dass diese Ersatzfähigkeit auch bei einer bloß vorübergehenden Behinderung grundsätzlich besteht.
Darüber hinaus setzte sich der OGH mit folgender, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärten Rechtsfrage auseinander:
Strittig war die Frage, ob der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der gesamten Kosten eines neuen Fahrzeuges mit Automatikgetriebe hat. Der Geschädigte begehrte diese unter Hinweis darauf, dass er keineswegs vorhatte, sein derzeitiges Fahrzeug in absehbarer Zeit zu verkaufen und sich ein Neufahrzeug anzuschaffen. Die beklagten Parteien wendeten ein, dass der Geschädigte im Sinne der Schadensminderungspflicht gehalten wäre, seinen Pkw auf Automatikgetriebe umzurüsten oder sich ein Gebrauchtfahrzeug mit Automatikgetriebe anzuschaffen.
Der OGH schloss sich beiden Ansichten nicht an. Einerseits wurde argumentiert, dass die Umrüstung auf ein Automatikgetriebe angesichts des Fahrzeugalters des Pkw des Geschädigten unrentabel gewesen wäre. Dieser könne auch nicht dazu gehalten werden, sich lediglich ein Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Grundsätzlich sei bei der Schadensberechnung von den Anschaffungskosten für einen neuen Pkw mit Automatikgetriebe auszugehen, wobei diese um die Kosten einer allfälligen Sonderausstattung zu bereinigen sind. Darüber hinaus sei aber ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen, wobei von folgender Schadensberechnung ausgegangen wurde:
Dem Kläger gebühr der Ersatz der um die Kosten für die Sonderausstattung zu vermindernden Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Restlebensdauer des gebrauchten Fahrzeuges zur Lebensdauer des neuen Fahrzeuges, abzüglich des erzielten Verkaufserlöses, jedoch zuzüglich der dem Kläger ungekürzt zustehenden Mehrkosten für das Automatikgetriebe und allfälliger Vorfinanzierungskosten.
Am 21.10.2005 ist die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel, welche in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union direkt anwendbar ist, in Kraft getreten. Für Exekutionstitel über unbestrittene Forderungen, die gewissen rechtsstaatlichen Mindestansprüchen genügen, insbesondere auf ordnungsgemäße Art und Weise zugestellt wurden und bei denen der Beklagte ausreichende Verteidigungsrechte hatte und auch die Möglichkeit hatte, diese in Anspruch zu nehmen, entfällt nunmehr das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung. Vielmehr ist vom Titelgericht eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auszustellen, mit der die Voraussetzungen für die Vollstreckung im EU-Ausland geschaffen werden, welche in der Folge bei Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der EU im allgemeinen nicht mehr nachgeprüft werden.
Seit einiger Zeit haben sich die Gerichte mit Klagen von Mietern zu befassen, die im Sinne des § 1096 ABGB eine Mietzinsminderung geltend machen, weil auf dem Dach des Wohnhauses eine Mobilfunksendeanlage montiert ist. In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurde eine außerordentliche Revision der Klägerin, welche das klagsabweisende Berufungsurteil bekämpfte, zurückgewiesen. In dem Zurückweisungsbeschluss führte der OGH inhaltlich aus, dass Voraussetzung für eine Mietzinsminderung die mangelnde Brauchbarkeit der Bestandsache für den Bestandnehmer ist. Wird von der klagenden Partei lediglich vorgebracht, dass die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung besteht, so ist dies nicht ausreichend, um eine Mietzinsminderung zu rechtfertigen, da dieser Anspruch dem Gewährleistungsrecht entstammt und stets auf objektive Kriterien abstellt. Es muss eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität vorliegen, um eine Mietzinsminderung vornehmen zu können. Eine solche wurde aber in gegenständlichem Fall nicht festgestellt. Die Entscheidung kann wohl so verstanden werden, dass beim Nachweis einer objektiven Minderung der Lebens- und Wohnqualität eine Mietzinsminderung durchaus in Frage käme.
Seit kurzem liegen erste höchstgerichtliche Entscheidungen zu dem im wesentlichen am 01.01.2005 in Kraft getretenen neuem Außerstreitgesetz (= AußStrG) vor.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich der OGH mit einer Rechtsfrage auseinander, die auf der Grundlage des alten AußStrG von den Gerichten uneinheitlich entschieden wurde.
In einem Sachwalterschaftsverfahren wurde der Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen von der betroffenen Partei mit einem Rekurs bekämpft, den das Rekusgericht mit der Begründung zurückwies, dass der Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen nach § 45 AußStrG nicht selbständig, sondern nur mit Rekurs gegen die Entscheidung in der Sache selbst angefochten werden kann.
In einer ausführlich begründeten Entscheidung, in der sich der OGH auch mit der zu dieser Frage ergangenen früheren Rechtssprechung auseinandersetzte, bestätigte der OGH schließlich diese Rechtsansicht des Rekursgerichtes.
In mehreren aktuellen Entscheidungen befasste sich der Oberste Gerichtshof jüngst mit der Frage der Bedeutung einer Effektivklausel in einer Bankgarantie, nach der Zahlung von der Bank nur dann zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschrittes, ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigen bestätigt wird. In den zu beurteilenden Fällen verweigerte der Schuldner zu Unrecht die Ausstellung einer solchen Bestätigung. Der OGH sprach aus, dass der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen kann, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten, rechtskräftigen Urteils vorlegt, aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben.
Nach den Bestimmungen des ABGB sind Eltern gegenüber männlichen Kindern zur Bezahlung einer Ausstattung verpflichtet, wobei dieser Ausstattungsanspruch dem Anspruch weiblicher Nachkommen auf Leistung eines Heiratsgutes entspricht. Es handelt sich dabei um einen Beitrag zur Haushaltsgründung im Falle der Eheschließung.
In einer aktuellen Entscheidung wurde vom OGH nunmehr ausgesprochen, dass der Ausstattungsanspruch im weitesten Sinne als Unterhaltsanspruch zu bewerten ist. Bei der Ermittlung der Höhe eines Ehegattenunterhaltes nach einer Scheidung werden weitere Unterhaltspflichten, etwa für Kinder oder frühere Ehegatten nach der so genannten Prozentmethode in der Weise berücksichtigt, dass diese weiteren Unterhaltspflichten zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruches des unterhaltsberechtigten Ehegatten führen. Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung reduziert auch die Verpflichtung zur Leistung einer Ausstattung an Kinder den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten.
Die Pfändung von Forderungen - nicht bloß aus einem Arbeitsverhältnis - stellt ein besonders wirksames Exekutionsmittel dar, zumal es dem betreibenden Gläubiger dazu verhelfen kann, seine Forderung dadurch zu realisieren, dass Befriedigung aus der gepfändeten Forderung des Verpflichteten gegen einen anderen zahlungsfähigen Schuldner erlangt wird.
Die Rechtsprechung stellt allerdings gewisse Ansprüche an die Notwendigkeit, bereits im Exekutionsantrag die gepfändeten Forderungen zu konkretisieren.
In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurden diese Grundsätze aus gegebenem Anlass dargestellt und aufrecht erhalten.
Der Hintergrund:
Der betreibende Gläubiger behauptete unter Hinweis darauf, dass der Verpflichtete als Geschäftsführer eines namhaften Unternehmens mit überdurchschnittlichem Einkommen tätig war, dass es wahrscheinlich sei, dass er Vermögen in Form von aufrechten Lebensversicherungen und/oder Bankguthaben besitze und beantragte die Pfändung verschiedener Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen und Kontoeröffnungseröffnungsverträgen gegenüber nicht weniger als 21 Versicherungsunternehmen und 15 Banken. Die Annahme einer Exekutionsführung „auf Verdacht“ lag bei diesen Angaben im Exekutionsantrag mehr als nahe.
Vom OGH wurde der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Rekursentscheidung der zweiten Instanz - welche im Gegensatz zur ersten Instanz den Exekutionsantrag abgewiesen hatte - zurückgewiesen, zumal nach Ansicht des OGH die zweite Instanz die zu beurteilenden Rechtsfragen zutreffend und im Einklang mit der bisherigen Judikatur gelöst hatte, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses verneint wurden.
Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Angaben im Exekutionsantrag nicht hinreichend konkretisiert waren.
Darüber hinaus wies der OGH darauf hin, dass die Bewilligung der Pfändung von Ansprüchen und Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen im künftig eintretenden Erlebensfall nicht zulässig ist, zumal künftige Forderungen nur dann gepfändet werden können, wenn es sich erkennbar um bedingte oder betagte Forderungen handelt, was für den gegenständlichen Fall ebenfalls verneint wurde.
In einer bemerkenswerten Entscheidung, die auch in der Tagespresse Beachtung fand, setze sich der OGH mit der Zulässigkeit einer Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobiltelefonanbieters auseinander und kam dabei zu bemerkenswerten Schlussfolgerungen.
In diesem Rechtsstreit begehrte die klagende Partei, der Verein für Konsumentenschutz, die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Inhaltes:
„Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (1 Jahr + 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie ihre Rufnummer und das restliche Guthaben!“
Der OGH kam nach eingehender Beurteilung der von beiden Parteien angeführten Argumente zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsbestimmung, welche nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betrifft, eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners des Mobiltelefonanbieters darstellt und bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung, welche dem Unterlassungsbegehren der klagenden Partei Folge gegeben hatte (im Gegensatz zum Erstgericht, welches das Klagebegehren noch abgewiesen hatte).
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nahm das Höchstgericht zu einer sehr grundsätzlichen vertragsrechtlichen Problematik Stellung:
Der Kläger nahm die Nichtzahlung von Raten durch seinen Vertragspartner zum Anlass für die Vertragsauflösung, veranlasste parallel dazu aber die Muttergesellschaft der beklagten Partei zur Vertragserfüllung, somit zur Erbringung der von seiner Vertragspartnerin geschuldeten Leistungen.
Vor diesem Hintergrund führte der OGH aus, dass jemand, der eine Verpflichtung seines Vertragspartners, sei es auch über den Umweg der Leistung eines Dritten, durchsetzt, die ihm obliegende Gegenleistung nicht aus dem Grund der Nichterfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners verweigern kann. Die vom Kläger angestrebte vorzeitige Vertragsauflösung des Zusammenarbeitsvertrages mit der beklagten Partei wurde vom OGH daher als nicht gerechtfertigt angesehen.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung setzte sich der OGH mit der Auslegung von Vertragsbestimmungen in Liegenschaftskaufverträgen auseinander, die regelmäßig in derartige Kaufverträge aufgenommen werden und führte aus, dass die Vertragsbestimmungen, wonach das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sowie die Vereinbarung eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses so zu verstehen sind, dass alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden.
In einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung hatte der OGH sich neuerlich mit Schadenersatzansprüchen zu befassen, die auf eine Verletzung von - vertraglichen - Schutz- und Sorgfaltspflichten gestützt wurden. Die Klägerin kam nach einem Einkauf auf einem Gitterrost vor dem Geschäftseingang zu Sturz, als sie eine ausgebrochene Stelle betrat und verletzte sich dabei.
Der Oberste Gerichtshof hob die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück, wobei er grundsätzlich aussprach, dass es entsprechend den vorvertraglichen auch nachvertragliche Pflichten gibt, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten. Die Haftung für den Unfall der Klägerin kann nicht mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die beklagte Partei als Geschäftsinhaberin gar nicht Halterin des Gehsteiges war, auf dem die Klägerin zu Sturz kam; zumal die Gefahrenstelle unmittelbar vor dem Geschäftseingang des Geschäftes der beklagten Partei lag, hätte die beklagte Partei die Gehsteighalterin auffordern müssen, eine schadhafte Stelle zu sanieren, wobei allerdings noch abzuklären sei, ob die Schadhaftigkeit tatsächlich bei gehöriger Sorgfalt auffallen musste.
Diese aktuelle Entscheidung steht in ihren wesentlichen Aussagen im Einklang mit der überwiegenden bisherigen höchstgerichtlichen Rechtssprechung zu derartigen Haftungsfragen.
In einer sehr umfangreichen und eingehend begründeten aktuellen Entscheidung nahm der OGH zu mehreren für die Praxis des Schuldrechtes relevanten Fragen Stellung.
Die wichtigsten Aussagen in dieser Entscheidung können wie folgt zusammenfassend dargestellt werden:
Die Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB, nach der eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt, ist analog auch auf andere Fälle einer Ungleichgewichtslage durch gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen anzuwenden, insbesondere wenn derartige Vertragsbestimmungen als Bestandteil von Vorbemerkungen in Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
Eine Vertragsbestimmung, wonach Nachforderungen jeglicher Art nach Legung der Schlussrechnung ausgeschlossen sind, ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Wenn von dem Berufungsgericht die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht zugelassen wird, so ist die Berufungsentscheidung, die nur mehr mittels außerordentlicher Revision bekämpft werden kann, zwar noch nicht rechtskräftig aber sofort vollstreckbar.
In einer aktuellen Entscheidung des OGH (7 Ob 6/04i vom 06.07.2004) führte das Höchstgericht aus, dass dann, wenn es nach erfolgter Zahlung zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen durch den OGH aufgrund einer außerordentlichen Revision kommt, der Beklagte schon vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens einen Rückforderungsanspruch hat, da der Grund für die Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist.
Das Verstellen von Grundstückszufahrten, Privatparkplätzen und dergleichen mit Kraftfahrzeugen bildet eine Besitzstörungshandlung, gegen die sich der berechtigte Grundstückseigentümer mit Besitzstörungsklage zur Wehr setzen kann.
Nach der Judikatur kann der Gestörte dabei den unmittelbaren Störer belangen (somit jenen Lenker, der ein Kraftfahrzeug besitzstörend abgestellt hat) oder aber auch den Fahrzeughalter als jene Person, von der Abhilfe erwartet werden kann.
Diese letztere Möglichkeit ist praktisch bedeutungsvoll, zumal dem Gestörten im Allgemeinen der unmittelbarer Störer nicht bekannt ist, der Fahrzeughalter aber durch eine Halterauskunft anhand des Kennzeichen unschwer in Erfahrung gebracht werden kann.
Derartige Besitzstörungsklagen kommen in der Praxis durchaus häufig vor.
Zumal in Besitzstörungssachen die zweitinstanzliche Judikatur wegen der Beschränkung der Möglichkeit der Anrufung des OGH von besonderer Bedeutung ist, ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg (22 R 76/04m) von Interesse.
Wenn es sich beim Fahrzeughalter um einen gewerbsmäßigen Fahrzeugvermieter handelt, so ist dieser nur dann passiv legitimiert, wenn er die Benennung des tatsächlichen Störers ablehnt bzw. schuldhaft verzögert oder wenn er sonst nichts zur Unterbindung von Besitzstörungen durch seinen Vertragspartner unternimmt, obwohl ihm dies – z. B. durch einen entsprechenden Hinweis in allgemeinen Geschäftsbedingungen – möglich war.
Im konkreten Fall wurde ein Hinweis in den AGB des Autovermieters als ausreichend angesehen, mit dem der Mieter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet wurde, dieses straßenverkehrsordnungsmäßig zu verwenden. Damit hatte nach Auffassung des Rekursgerichtes der gewerbsmäßige Fahrzeugvermieter alles ihm Zumutbare und Mögliche getan, um Besitzstörungshandlungen durch den Mieter zu unterbinden.
Die Klage gegen den Autovermieter wurde mit dem Hinweis auf dessen mangelnde Passivlegitimation daher abgewiesen.
In zwei vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen nahm der OGH zu Schadenersatzansprüchen von Unternehmern in typischen Situationen Stellung:
1. Mit der Entscheidung 2 Ob 110 / 03 w vom 12.6.2003 (veröffentlicht in ZVR 2004/47) entschied der OGH im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Geschäftsausfall des Betreibers einer Autobahnraststätte auf Grund einer unfallbedingten Sperre eines Autobahnteilstückes zu Folge gänzlichen Wegbleibens von Kunden keinen - gegenüber dem schuldtragenden Lenker, der den Verkehrsunfall verursachte, der zur Autobahnsperre führte - ersatzfähigen Schaden darstellt. Der OGH bewertete diesen Schaden als einen nicht ersatzfähigen Drittschaden.
2. Während die zuvor genannte Entscheidung kein Neuland beschreitet, sondern eine bestehende Judikatur bekräftigt, sind die Ausführungen in der Entscheidung des OGH 2 Ob 135/03 x vom 26.6.2003, veröffentlicht in ZVR 2004/48, für Unternehmer äußerst interessant:
Demnach kann ein verletzter Unternehmer nicht nur die Kosten von in seinem Betrieb verletzungsbedingt aufgenommenen Ersatzkräften aus dem Titel des Verdienstentganges geltend machen, sondern auch Mehrkosten aus einer verletzungsbedingt erforderlich gewordenen Weitergabe einer termingebundenen Werksausführung an einen Subunternehmer.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Differenzrechnung zu ermitteln ist, bei der die tatsächliche Ausgabendifferenz als Verdienstentgang zu ermitteln ist. Von der Fremdfirma dem verletzten Unternehmer verrechnete Materialkosten sind insoweit nicht ersatzfähig, als sie der Unternehmer auch selbst bei Ausführung des Auftrages im eigenen Unternehmen aufwenden hätte müssen.
Mit 1.7.2004 trat das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, BgBl I 91/2003 in Kraft.
Neben Modifikationen des Konsumentenschutzgesetzes und der Einführung der Bestimmung des § 1328 a ABGB, mit der die Möglichkeit begründet wurde, bei schuldhaften Eingriffen in die Privatsphäre eines Menschen Schadenersatzansprüche geltend zu machen, trat der neue Artikel III Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 in Kraft. Dieser sieht vor, dass vor der Einbringung einer Klage zur Durchsetzung des „Rechtes auf Licht“ zwingend ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsstelle vorzunehmen ist. Derartige Schlichtungsstellen können insbesondere von Notariats- und Rechtsanwaltskammern eingerichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 54 a ZPO hat der Gläubiger einer Prozesskostenersatzforderung einen exekutiv durchsetzbaren Anspruch auf Verzinsung des Prozesskostenersatzes im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. ab dem Entscheidungsdatum, ohne dass dieser Zinsenanspruch in der Entscheidung angeführt sein muss.
Eine Ausnahme besteht nur für die Kostenzusprüche im Exekutionsverfahren, welche weiterhin unverzinst sind.
In der Entscheidung AnwBl. 2004, 254 wurde nunmehr klargestellt, dass diese Verzinsung auch für alle anderen Kostenzusprüche, zum Beispiel in Entscheidungen des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes zum Tragen kommt.
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) bringt gegenüber der Rechtslage nach dem ABGB für die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einer Eisenbahn oder ein Seilbahn bzw. Liftanlage am Körper verletzten bzw. am Vermögen geschädigten Personen wesentliche Erleichterungen bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen.
Insbesondere bedarf es nach dem EKHG nicht der Erbringung des Beweises eines schuldhaften Verhaltens, vielmehr ist es Sache des in Anspruch genommenen Fahrzeughalters (und dessen Haftpflichtversicherers) den Beweis dafür zu erbringen, dass das haftungsauslösende Ereignis unabwendbar war, um eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG zu vermeiden.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf die Bestimmungen des EKHG gestützt werden, gibt es allerdings auch Tücken, die nicht allgemein bekannt sind. Abgesehen von den recht großzügig bemessenen Haftungshöchstbeträgen des § 16 EKHG ist dabei insbesondere zu verweisen auf die Bestimmung des § 18 EKHG.
Diese Bestimmung sieht vor, dass Ansprüche nach dem EKHG untergehen, wenn der Ersatzberechtigte nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt, es sei denn, dass die Anzeige in Folge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb dieser Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat. Wird die Anzeigefrist geändert bleibt es bei der Anwendbarkeit der allgemeineren dreijährigen Verjährungsfrist.
Wird die Anzeigefrist des EKHG versäumt, gehen Ansprüche nach dem EKHG unter und es bleibt bei einer möglichen Haftung nach den Bestimmungen des ABGB, für die allerdings der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist.
In der Entscheidung 2 Ob 193/03 a vom 12.9.2003 führte der OGH aus, dass die strafrechtliche Anzeige bei der Gendarmerie durch das Krankenhaus von dieser zivilrechtlichen Anzeige des Verletzten gegen den Ersatzpflichtigen zu unterscheiden ist. Der Verletzte darf sich nicht darauf verlassen, dass Gendarmeriebeamte den Ersatzpflichtigen fristgerecht von einem Unfall informieren.
Verschiedene Rechtsnormen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sehen eine Haftung der Vertreter juristischer Personen für Verbindlichkeiten der vertretenen juristischen Person vor.
Besonders wichtig ist die Bestimmung des § 9 BAO (Bundesabgabenordnung), welche die Haftung von Vertretern juristischer Personen neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die, diese treffenden Abgaben regelt und eine solche Haftung für den Fall begründet, dass Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung, der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht einbringlich gemacht werden können.
In der Entscheidung des VwGH vom 21.10.2003, GZ 2001/14/0099 wurde in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG durch die Komplementär-GmbH vertreten wird, deren Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu erfüllen hat und ihn daher auch die Haftung nach § 9 BAO trifft.
Die Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab dokumentieren eine äußerst strenge Betrachtungsweise durch den VwGH:
Der VwGH gab der Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid keine Folge, obwohl der Beschwerdeführer darlegte, dass er in vierzig Jahren selbstständiger Tätigkeit keinerlei Beanstandungen durch das Finanzamt hatte, die Umsatzsteuervoranmeldungen durch einen bereits jahrelang mit der Buchhaltung beauftragten Steuerberater verfasst wurden und die steuerlichen Verfehlungen nicht vom Beschwerdeführer, sondern durch einen Betriebsleiter in Form der Nichtentrichtung von Abgaben über einige Monate hindurch erfolgten.
Der VwGH erkannte eine Verletzung der Überwachungspflicht, wobei auch die Befassung eines Steuerberaters den Beschwerdeführer nicht davon entband, die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen derart regelmäßig zu überwachen, dass das Verborgenbleiben von Steuerrückständen ausgeschlossen werden kann. Auch der Umstand, dass es bisher bei dem zuständigen Betriebsleiter keine Verfehlungen gab, konnte den Geschäftsführer nicht exkulpieren.
In einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 192/03 h vom 2.10.2003) war vom OGH folgender Sachverhalt zu beurteilen:
Auf dem Beitragskonto einer Gebietskrankenkasse wurden weniger als zwei Wochen vor der späteren Konkurseröffnung einer GmbH namhafte Beitragszahlungen gutgeschrieben. Wiederum knapp zwei Wochen vor dieser Zahlung wurde in mehreren österreichischen Zeitungen und Magazinen über die schlechte finanzielle Situation des Unternehmens und über eine Insolvenzgefahr berichtet.
Der Masseverwalter focht die Beitragszahlung mit der Begründung an, dass diese in Benachteiligungsabsicht geleistet wurde und die Gebietskrankenkasse, auf Grund der intensiven Medienberichterstattung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hatte bzw. haben musste.
Nachdem das Erstgericht das Klagebegehren in diesem Anfechtungsprozess abwies, entschied bereits das Berufungsgericht im Sinne des klagenden Masseverwalters; diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt.
Den Ausführungen in der Entscheidungsbegründung ist zu entnehmen, dass die vom OGH angewendeten Grundsätze in Hinkunft durchaus auch für andere Großgläubiger, insbesondere Banken zu beachten sein werden und zwar auch dann, wenn Schuldner deren Verpflichtungen gegenüber dem Großgläubiger unauffällig erfüllen.
Der OGH verlangt nunmehr von derartigen Großgläubigern die Einrichtung einer Unternehmensorganisation, die gewährleistet, dass ein Insolvenzindikator, wie eine Medienberichterstattung, bei der gleich in mehreren seriösen Medien über eine massive Insolvenzgefahr berichtet wird, dem Unternehmen des Großgläubigers nicht unbeachtet bleibt. Werden derartige Berichte ignoriert, so besteht die massive Gefahr der erfolgreichen Anfechtung von Zahlungen, auch wenn diese vom jeweiligen Großgläubiger ohne jeglichen Exekutionsdruck ordnungsgemäß bei Fälligkeit einbringlich gemacht werden konnten.
Unter einer abstrakten Rente versteht man im Österreichischen Schadenersatzrecht eine Rente, auf die eine verletzte Person dann einen Anspruch hat, wenn es in Folge der unfallbedingten Verletzungen zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit kommt, auf Grund welcher eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (Ausgleichs- und Sicherungsfunktion).
Die abstrakte Rente wird somit einem Verletzen dann zerkannt, wenn er konkret gerade noch keinen Verdienstentgang erlitten hat, aber die obigen Umstände vorliegen.
Das Risiko für den Anspruchsteller einer abstrakten Renten besteht insbesondere darin, dass er, sollte er später einen höheren konkreten Verdienstentgang erleiden, nicht mehr berechtigt ist, von der abstrakten Rente auf den Ersatz des konkreten Verdienstentganges „umzusteigen“.
Die Judikatur zur abstrakten Rente wurde nach einigen ablehnenden Stellungnahmen zu dieser vielen anderen Rechtsordnungen fremden Konstruktion in der Lehre in den letzten zwei Jahrzehnten restriktiver; in der Entscheidung des OGH 2 Ob 133/02 a vom 5.6.2002, folgte das Höchstgericht der Rechtsauffassung des Autors und wies das auf Leistung einer abstrakten Rente gerichtete Klagebegehren ab, wobei der OGH sogar andeutete, dass die Judikatur, die bisher grundsätzlich eine abstrakte Rente zuließ, überhaupt in Frage zu stellen ist.
In einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 143/03 y, vom 12.9.2003) kehrte der OG nunmehr zur früheren, großzügigeren, Judikatur zurück und bekannte sich wieder ausdrücklich zur abstrakten Rente, dies unter Ablehnung negativer Stellungnahme zur abstrakten Rente in der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 133/02 a.
Nunmehr scheint sogar eine Ausweitung der abstrakten Rente denkbar, zumal der OGH diese wertgesichert zusprach und auch dem Begehren, die Rente 14 mal jährlich zuzusprechen, stattgab.
Die künftige Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet wird im Auge zu behalten sein; gerade die nicht immer einheitliche Judikatur in einem wesentlichen Bereich des Schadenersatzrechtes spricht für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche zielführend erscheinen.
Während die Zivilgerichte in langjähriger Rechtssprechung davon ausgingen, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mindert und auch nicht als Eigeneinkommen des Kindes, welches den Unterhaltsanspruch mindert, zu betrachten ist, erzwangen zwei vielbeachtete Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes eine Änderung dieser Judikatur. Im Erkenntnis vom 27.06.2001 VfSlg. 16226 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass zur notwendigen steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen eine Kürzung der Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen, insbesondere der Familienbeihilfe auf die Unterhaltspflicht erforderlich sei. Mit dem Erkenntnis vom 19.06.2002 wurde die ausdrückliche Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes, wonach die Familienbeihilfe nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert, aufgehoben. Auf diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes haben mittlerweile auch die Zivilgerichte reagiert, indem in einer bereits großen Zahl von Entscheidungen ausgeführt wurde, dass eben die Unterhaltspflicht des Geldunterhaltsschuldners im Hinblick auf eine gebotene teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes entsprechend zu kürzen ist, wobei in dieser Judikatur verschiedenste Berechnungsmodelle eingehend begründet wurden, um die verschiedenen in Frage kommenden Fallkonstellationen sachgerecht entscheiden zu können (Berechnungsmodelle für Väter mit einer und mehreren Unterhaltspflichten; Berechnung der Unterhaltspflicht bei selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern usw.).
Vom Obersten Gerichtshof wurde nunmehr in der Entscheidung 4 Ob 134/03i vom 24.06.2003 ausgesprochen, dass die Berücksichtigung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen (Kinderbeihilfe) bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amtes wegen zu erfolgen hat, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.
Wer somit meint, dass unter Berücksichtigung der Kinderbeihilfe die eigene Unterhaltspflicht reduziert werden kann, hat dies unbedingt in erster Instanz im Unterhaltsverfahren ausdrücklich geltend zu machen, zumal ansonsten eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe unterbleibt.
Im Hinblick auf die Komplexität der Berechnung der Auswirkungen der Familienbeihilfe auf die Unterhaltspflicht und verfahrensrechtliche „Fallstricke“, wie den oben dargestellten, empfiehlt es sich für beide Seiten eines Unterhaltsverfahrens – Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsschuldner, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein optimales Ergebnis eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zu gewährleisten.
Vor den österreichischen Zivilgerichten sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig, in denen Kreditnehmer Rückforderungsansprüche gegenüber kreditgewährenden Banken geltend machen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen. Abgeleitet werden diese Rückforderungsansprüche in der Regel mit einem Hinweis auf die Sittenwidrigkeit von Zinsengleitklauseln, die so ausgestaltet sind, dass zwar Zinsenerhöhungen an den Kreditnehmer weitergegeben werden, Zinssenkungen aber nicht oder nur ungenügend.
Während von der Judikatur grundsätzlich schon dargestellt wurde, dass in solchen Fällen ein Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers zum Tragen kommen kann, insbesondere dann, wenn es sich beim Kreditnehmer um einen Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes handelt, sind viele Detailfragen dieser Problematik nach wie vor strittig.
Eine für die Praxis besonders wichtige Frage ist die nach der anwendbaren Verjährungsfrist.
Das österreichische Recht kennt grundsätzlich eine dreijährige und eine dreißigjährige Verjährungsfrist, wobei die dreißigjährige Verjährungsfrist nach der Rechtslage der Regelfall ist und die kurze dreijährige Verjährungsfrist an sich die Ausnahme darstellt, allerdings durch zahlreiche Einzelbestimmungen im ABGB und anderen Gesetzen für die meisten wichtigen Rechtsstreitigkeiten de facto die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Vor kurzem nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 73/03 v vom 24.06.2003 (veröffentlicht in ÖJZ 2003, 800) zur Verjährungsfrage Stellung und legte mit ausführlicher Begründung - zur Enttäuschung der Konsumentenschutzorganisationen – dar, dass in derartigen Fällen die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Noch nicht ausjudiziert ist allerdings die Frage, wann diese dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wobei dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, etwa jene, dass bei jeder einzelnen Rate eine eigene Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch auf Rückerstattung zuviel geleisteter Kreditzinsen läuft; es wird jedoch auch die Ansicht vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist für alle Rückforderungsansprüche erst mit der Tilgung der letzten Rate zu laufen beginnt.
Zusammenfassung:
Im Hinblick auf die jüngste Judikatur ist bei der Rückforderung von zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen Eile geboten. Es erscheint daher zweckmäßig, dann, wenn man der Auffassung ist, einen derartigen Anspruch geltend machen zu können, möglichst rasch die Anspruchshöhe ermitteln zu lassen (dies wird beispielsweise von der Arbeiterkammer durchgeführt) und sodann rechtsfreundliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu gewährleisten, dass der Rückforderungsanspruch zeitgerecht geltend gemacht wird, damit nicht zu Recht bestehende Forderungen infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.
Erfahrungsgemäß gestaltete sich in der Vergangenheit die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen gegenüber einem Wegehalter wegen des mangelhaften Zustandes eines Weges als schwierig. Anders, als dies im Schadenersatzrecht üblich ist, haften nämlich Wegehalter nicht für jeden Verschuldensgrad, sondern nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei dieses Haftungsprivileg natürlich in erster Linie den wichtigsten Wegeerhaltern, nämlich den Erhaltern des öffentlichen Straßennetzes, somit Bund, Ländern und Gemeinden, zugute kommt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte bereits, dass diese Sonderregelung in § 1319 a ABGB nicht verfassungswidrig ist.
Anders beurteilt wurde die Sachlage nur dann, wenn zwischen dem Wegehalter und dem Straßenbenützer ein Vertragsverhältnis bestand, insbesondere ein Benützungsvertrag, wie er durch die Entrichtung der Straßenmauten auf mautpflichtigen Autobahnteilstücken beispielsweise begründet wird. In diesen Fällen wurde schon bisher vom Wegehalter auch für leicht schuldhaftes Verhalten bei der Wartung des Straßennetzes gehaftet.
Obwohl die Rechtslage unverändert blieb, insbesondere die Bestimmung des § 1319 a ABGB nach wie vor geltendes Recht darstellt, wurde von der Judikatur durch einige wichtige Entscheidungen in jüngerer Zeit die Haftung der Wegehalter zum Wohle der Straßenbenützer erheblich verschärft.
Bereits bekannt ist die Entscheidung des OGH 2 Ob 33/01 v, wonach durch den Erwerb der Autobahnmaut-Vignette ein Vertragsverhältnis begründet wird, welches im Schadenersatzrecht zum Wegfall des Haftungsprivileges führt, somit auch zur Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten und zudem zur Beweislastumkehr (der Straßenerhalter muss seine Schuldlosigkeit beweisen und nicht der Geschädigte ein schuldhaftes Verhalten).
Bemerkenswert ist, dass der OGH in einigen jüngeren Entscheidungen als Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche gegenüber einem Wegehalter die nachbarrechtliche Bestimmung des § 364 a ABGB herangezogen hat.
In der Entscheidung 7 Ob 66/02 k wurde die Haftung einer Gemeinde als Wegehalterin wegen eines Überschwemmungsschadens bejaht, wobei diese nachbarrechtliche Haftung sogar verschuldensunabhängig ist.
In der Entscheidung 6 Ob 109/02 a wurde eine Haftung für Salzstreuungsschäden verschuldensunabhängig wiederum mit dem Hinweis auf § 364 a ABGB bejaht.
Resümee: Die Änderungen der Rechtssprechung bieten erheblich bessere Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen des „mangelhaften Zustandes eines Weges“, als diese bisher bestanden; im Einzelfall sollte man die Erfolgsaussichten einer Anspruchsdurchsetzung mit dem Rechtsberater abklären, der nach präziser Sachverhaltsaufnahme unter Würdigung der jüngeren Judikatur durchaus auch in Fällen, in denen bisher das Prozessrisiko allzu groß erscheinen musste, eine Klageführung im Einzelfall befürworten kann.
Mit der Strafprozessnovelle 1999 wurde die Möglichkeit geschaffen, Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Schuldspruch und den damit verbundenen "Makel der Vorstrafe" zu beenden.
Diese Diversion wird üblicherweise bereits nach dem Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (oder beim zuständigen Bezirksanwalt) durchgeführt, kann aber auch noch im Hauptverhandlungsstadium unter Mitwirkung des Richters durchgeführt werden.
Eine Diversion ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwere strafbare Handlung handelt, die in die Zuständigkeit der Schöffen- oder Geschworenengerichte fallen würde, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte oder die Schuld des Verdächtigen als schwer zu beurteilen ist.
Um in den Genuss der Diversion (Rücktritt von der Verfolgung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren; Einstellung des Strafverfahrens im Hauptverhandlungsstadium) zu kommen, muss der Verdächtige nach Wahl der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes entweder
- eine Geldbuße zahlen;
- gemeinnützige Leistungen erbringen oder
- die Bestimmung einer Probezeit hinnehmen, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe.
Bei erwachsenen Verdächtigen wird regelmäßig eine Geldbuße verhängt, bei jugendlichen Verdächtigen kommt es sehr oft auch zur Anordnung gemeinnütziger Leistungen.
Im Stadium des Vorverfahrens bei der Staatsanwaltschaft oder beim Bezirksanwalt bekommt der Verdächtige von der Staatsanwaltschaft (dem Bezirksanwalt) ein "Diversionsangebot" zugestellt. Erfüllt er dieses, leistet er etwa fristgerecht die Geldbuße - Ratenzahlungsersuchen sind möglich - kommt es zur Zurücklegung der Anzeige.
Wenn der Beschuldigte sich überhaupt nicht schuldig fühlt und einen Freispruch anstrebt, genügt es, einfach die angebotene Diversion nicht in Anspruch zu nehmen; es kommt dann in der Regel gleich zu einem Strafantrag, allenfalls noch zu Vorerhebungen und besteht dann die Möglichkeit, im weiteren Verfahren die eigene Unschuld darzulegen.
Wenn man sich selbst jedoch schuldig fühlt, ist es in der Regel besser, die Diversion tatsächlich in Anspruch zu nehmen, zumal die Erledigungsform nicht nur hilft, eine Vorstrafe zu vermeiden, sondern oftmals auch billiger kommt, als ein aufwendiges Strafverfahren.
Wenn man sich unsicher ist, etwa dann, wenn man nicht weiß, welche Auswirkungen die Inanspruchnahme der Diversion auf Schadenersatzforderungen von Tatopfern und die Abwicklung derselben mit dem eigenen Haftpflichtversicherer hat, empfiehlt es sich, die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
In jüngster Zeit setzten sich die Gerichte mehrmals mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten unter dem Aspekt von deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) auseinander. Diese Rechtssprechung veranlasste bereis verschiedene Kreditinstitute zur Abänderung einzelner Bestimmungen in ihren AGB.
Dass für den Kunden eines Kreditinstitutes, insbesondere, wenn er Verbraucher und nicht Unternehmer im Sinne der Bestimmungen des KSchG ist, eine kritische Auseinandersetzung mit den AGB von Banken nach wie vor zielführend sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH), 17.12.2002, 4 Ob 265/02b:
Eine Zinsanpassungsklausel, die eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers zuließ, wurde zwar an sich als zulässig, da mit dem Erfordernis der Zweiseitigkeit vereinbar, angesehen. Die Anpassungsklausel enthielt jedoch eine zusätzliche Regelung dahingehend, dass der Zinssatz nach der Anpassung in einem zweiten Schritt auf volle 1/8 % Punkte aufzurunden sei. In diesem Umfange sah der OGH die Anpassungsklausel als gesetzwidrig an, zumal sie alleine zu Lasten des Verbrauchers wirkte und demnach gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 5 KSchG als unwirksam erachtet wurde.
Für Verbraucher kann es daher als lohnend angesehen werden, unter diesem Aspekt die Anpassungsklauseln und Rundungsvorschriften in den AGB ihrer Banken zu überprüfen.
Mit 01.07.2002 ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz bringt gravierende Änderungen im Wohnungs- eigentumsrecht. Es ist durchaus zu erwarten, dass durch die neuen gesetzlichen Regelungen die Rechtsform des Wohnungseigentums an Bedeutung weiterhin zunimmt.
Folgende Bestimmungen sind wegen ihrer Bedeutung besonders hervorzuheben:
Nach der neuen Regelung kann auch an Substandardwohnungen wieder Wohnungseigentum begründet werden (§ 2 Abs. 2 WEG).
Nunmehr kann auch an Abstellplätzen für ein Kraftfahrzeug Wohnungseigentum begründet werden (§ 2 Abs. 2 WEG).
Zum Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers besteht nunmehr ein Annahmeverbot von Zahlungen (§ 37 Abs. 1 WEG). Vor Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum werden die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig. Alle entgegen diesem Verbot angenommenen Zahlungen können vom Wohnungseigentumsbewerber zurückgefordert werden.
Ebenfalls wichtig und bereits aus der öffentlichen Debatte bekannt sind die neuen Rechtsvorschriften, wonach nunmehr Wohnungseigentum auch von zwei natürlichen Personen erworben werden kann, die keine Ehegatten sind. Diese Eigentümerpartnerschaft ist jedoch auf zwei natürliche Personen beschränkt, die jeweils Eigentümer eines halben Mindestanteils werden müssen. Diese Neuregelung ist insbesondere auch für Lebensgefährten (auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen) von Bedeutung. Der Umweg, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft zu gründen, um den Wohnungseigentumserwerb durch andere natürliche Personen als Ehegatten zu ermöglichen, wird in Zukunft meist entbehrlich sein.
Nach der Bestimmung des § 14 WEG geht der Anteil eines verstorbenen Partners, wenn dieser nicht ohnehin Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung unter Lebenden unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über; dieser hat jedoch der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteiles zu bezahlen.
Am 01.01.2002 trat die Mietrechtsnovelle 2001 in Kraft, mit der das Mietrechtsgesetz, auf den ersten Blick betrachtet, nur geringfügig, tatsächlich jedoch in gravierender Weise geändert wurde.
Die wesentliche Änderung des Mietrechtsgesetzes betrifft die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 5 MRG.
Diese Bestimmung bringt eine völlig neue Vollausnahme vom Anwendungsbereich des MRG, schafft somit eine neue Kategorie von Mietverhältnissen, die dem MRG nicht unterliegen.
Die neue Vollausnahme bezieht sich auf Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Dachbodenausbau neu geschaffen wurden, nicht mitzählen.
Derartige Mietverhältnisse unterliegen nunmehr dem MRG überhaupt nicht mehr.
Dies bedeutet, dass es bei derartigen Mietverhältnissen nicht bloß keine Mietzinsbildungsvorschriften mehr gibt, sondern insbesondere auch der gesamte Kündigungsschutz des MRG keine Anwendung mehr findet!
Da die – insoferne größtenteils zwingenden - Vorschriften des MRG für die Beendigung derartiger Mietverhältnisse keine Anwendung mehr finden, können nunmehr in diesem Bereich beliebig Befristungen von Mietverhältnissen vereinbart werden und besteht eine Kündigungsmöglichkeit auch für den Vermieter ohne Bindung an bestimmte Kündigungsgründe. Auch das Erfordernis gerichtlicher Aufkündigung entfällt.
Die Novelle ist daher in dieser Beziehung als sehr vermieterfreundlich anzusehen, da die Beendigung von Mietverhältnissen enorm erleichtert wird.
Für Mieter ist nunmehr Vorsicht geboten. Ein de facto-Kündigungsschutz kann bei der Miete von Bestandobjekten in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder Geschäftsräumlichen wohl nur durch die Vereinbarung von – befristeten – Kündigungsverzichten geschaffen werden.
Vorsicht: Die Neuregelung gilt nur für Mietverträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden und bei älteren Mietverträgen finden zumindestens die Kündigungsschutzbedingungen des MRG weiterhin Anwendung.
Der Entwurf für ein neues E-Commerce-Gesetz, mit dem die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union ausgeführt werden soll, befindet sich im Begutachtungsstadium. Das geplante Gesetz wird einen rechtlichen Rahmen für elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr schaffen, insbesondere für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, Online-Werbung, Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie wirtschaftliche Tätigkeiten über die elektronische Post. Unternehmen, die Ihre Waren und Dienstleistungen auf diesem Weg anbieten, bekommen umfangreiche Informationspflichten zum Schutz Ihrer Vertragspartner auferlegt. Besonders wichtig ist die im vorliegenden Entwurf ausführlich geregelte Haftung von Providern, welche an sich bloß die Vermittlung von oder den Zugang zu Informationen im Internet besorgen.
Kosten der Verteidigung in einem Verwaltungsstrafverfahren müssen in der Regel vom Beschuldigten selbst getragen werden, auch dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. In bestimmten Fällen können diese Kosten jedoch als Schadenersatz wieder geltend gemacht werden. Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, ohne dass von der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft) auch nur anhand der eigenen Aktenlage überprüft wurde, ob am Tatort überhaupt – wie in der Anzeige angeführt – ein Überholverbot bestand, so hat das jeweilige Bundesland nach der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, da das Unterlassen der Überprüfung, ob ein Überholverbot in dem in der Anzeige dargestellten Bereich überhaupt verordnet ist, schuldhaft ist. Der Beschuldigte hat jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wenn er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, auch bei relativ einfachem Verfahrensverlauf (Näheres kann der Entscheidung des OLG Wien vom 10.5.2001, 14 R 78/01w entnommen werden).
Nach der Entscheidung des OGH, 2 Ob 158/00z vom 08.06.2000, veröffentlicht in wobl 2001, 186/115, kann auch ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Parteien nicht zur Folge haben, dass sie keinen Schiedsvertrag abschließen können. Selbst in Arbeitsrechtssachen in Mietverträgen sind Schiedsklauseln grundsätzlich zulässig (in Mietverträgen allerdings mit Ausnahme der Auflösung durch Kündigung).
1. Schadenersatzforderungen gegenüber Online-Banken bei Betriebsstörungen (22.12.2001):
Der Kunde einer deutschen Online-Bank hatte im Frühjahr 2001 per Internet Aktien gekauft. Um einen kurzfristigen Kursgewinn realisieren zu können, wollte er diese wenige Stunden später wieder verkaufen. Da das Internet aus technischen Gründen nicht funktionierte, musste der Kunde seine Verkaufsorder telefonisch aufgeben. Da in der Zwischenzeit der Aktienkurs wieder gesunken war, entging dem Bankkunden der Spekulationsgewinn. Diesen begehrte er von der Online-Bank aus dem Titel Schadenersatzes. Das Landesgericht Itzehoe sprach dem Bankkunden Schadenersatz zu, mit der Begründung, dass eine Online-Bank verpflichtet ist, Zugangswege via Internet aufrecht zu erhalten und so zu gestalten, dass eingehende Aufträge ausgeführt werden können (AZ 1 S 92/01). Es ist durchaus vorstellbar, dass im Falle des Falles auch in Österreich in diesem Sinne entschieden würde.
2. Kostenersatz bei gerichtlicher Aufkündigung (22.12.2001):
Die Entscheidung 2R 183/01b des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.05.2001 ist für Mieter, vor allem aber für Vermieter, von Interesse, auch wenn es sich um keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes handelt, da in Kostenfragen eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes praktisch nie möglich ist und daher den Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz große Bedeutung zukommt. Ein Vermieter kündigte (entsprechend den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in Form der gerichtlichen Kündigung) einen Mietvertrag über eine Wohnung wegen Nichtbezahlung der Miete Die gerichtliche Aufkündigung wurde antragsgemäß vom Erstgericht erlassen; das Kostenersatzbegehren wurde jedoch abgewiesen. Das Landesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung im Kostenpunkt, sodass der Vermieter die Kosten für das Kündigungsverfahren selbst tragen musste. Die Rechtssprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich; Vermietern ist es jedenfalls zu empfehlen, in gerichtlichen Aufkündigungen einen Kostenersatzanspruch geltend zu machen. Überlegenswert ist auch eine entsprechende Mietvertragsgestaltung, welche klarstellt, dass die Kosten der Beendigung des Mietverhältnisses, zumindest in jenen Fällen, in denen der Kündigungsbestand eindeutig vom Mieter zu vertreten ist, von diesem zu tragen sind. Auch hier bleibt jedoch offen, ob die Gerichte im Streitfall eine solche Vertragsbestimmung als zulässig ansehen würden.
Mit dem Kapitalmarktoffensivegesetz wurden steuerrechtliche Erleichterungen für Aktienoptionen eingeführt, um diese Form der Entlohnung für Mitarbeiter und Management zu fördern.
Das mit 1.5.2001 in Kraft tretende Aktienoptionengesetz soll die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen für die Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen schaffen.
Neue Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung sollen zur Bedienung von Stock Options der Arbeitnehmer und des Managements verwendet werden können. Der Hauptversammlung wird ermöglicht, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu einer bedingten Kapitalerhöhung zu ermächtigen.
Zur Verbesserung der Transparenz und zum Schutz vor Kursmanipulationen werden umfangreiche Pulikationspflichten auf aktien-, handels- und börsenrechtlicher Ebene vorgesehen.
Mit 1.07.2001 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Gewährleistungsfrist bei beweglichenSachen von 6 Monaten auf 2 Jahre erhöht. Bei Fehlern, die innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe auftreten, wird nunmehr vermutet, daß die Sache ursprünglich bereits fehlerhaft war (Beweislastumkehr zugunsten des Konsumenten).
Bestehen bleiben die Ansprüche auf sofortige Verbesserung und Austausch, sollte der Mangel nicht durch einen unverhältnismäßigen Aufwand verbessert werden können. In Zukunft sollen die Gewährleistungsregeln auch allgemein zwingend sein, was bedeutet, daß diese nicht mehr - insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - abgeändert werden können.
Mit dieser Gesetzesänderung wird dem Konsumenten nunmehr ermöglicht, für einen längeren Zeitraum auf die Normen der Gewährleistung zurückzugreifen, die im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch kein Verschulden voraussetzen.)